Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb sind auch im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, aber die Revision zugelassen.

Die Klägerin war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt und wurde in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei zwei pflegebedürftigen Schwestern eingesetzt. Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von Rund-um-die-Uhr-Diensten, zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Pflegerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit sowie Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst wurde vertraglich nicht getroffen. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche unter Zugrundelegung des Mindestentgelts in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV geltend. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines Rund-um-die-Uhr-Dienstes.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und lediglich, soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, die Klage abgewiesen. Das LAG hat erläutert, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert, so dass auch im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten sind wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1-33 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gemäß § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, seien auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz zu vergüten, so das LAG.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 – 4 Sa 48/12

(Quelle: Beck online)