Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, wegen Verdachts auf Alkoholmissbrauch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, ist nicht per se diskriminierend. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2013 hervor. Deswegen könne sich der von einer solchen Aufforderung Betroffene nur dann auf ein Rehabilitierungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage berufen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung ergibt.

Der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt er wieder eine Fahrerlaubnis. Aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten ergaben sich Hinweise auf zeitweisen Alkoholmissbrauch. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Als der Kläger dem nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde im Januar 2008 die Fahrerlaubnis. Der Kläger beantragte im März 2008 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag des Klägers ab.

Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Während des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens die beantragte Fahrerlaubnis. Er begehrte nun die Feststellung, dass die Behörde auch ohne ein solches Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses an der beantragten Feststellung habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubniserteilung zu Unrecht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

Das BVerwG sieht dies anders. Die auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage sei mangels berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Interesse bestehe bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch nur dann, wenn die Anforderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung hat oder den Betroffenen sonst in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Solche Umstände seien im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Gutachtensanforderung sei bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung weder in der Sache noch im Ton geeignet gewesen, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen. Die Aufforderung, wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, könne nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Fall gleichgesetzt werden, dass sich ein Beamter aufgrund dienstlicher Anordnung einer Untersuchung seiner Dienstfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie unterziehen soll und das den Kollegen bekannt wird.

BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 – 3 C 6.12

(Quelle: Beck online)