Größtes Mango einer erfolgreichen Unternehmenssanierung war bislang die Intransparenz des Insolvenzverfahrens. In der Regel erfuhr der Unternehmer erst im Laufe des Insolvenzverfahrens und nach Eintritt irreversibler Tatsachen, ob der im weißen Kittel erschiene Insolvenzverwalter Arzt oder Fleischer ist. Wurden durch Berater aussichtsreiche Konzepte erstellt, so scheiterten diese außergerichtlich selten an der Bereitschaft von Lieferanten zum Verzicht, sondern überwiegend an institutionellen Gläubigern. Um in diesem Fall dem Unternehmer eine Chance einzuräumen, wurde das Insolvenzplanverfahren eingeführt. Dieses Instrument gebrauchten Insolvenzverwalter aufgrund der Komplexität im Vergleich zum Unternehmensverkauf viel zu selten. So kam es häufig vor, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen mit operativ gesundem Kern an Dritte verkaufte, damit dem Unternehmer die Wertschöpfungsquelle und Existenzgrundlage entzog, so dass dieser im Ergebnis selbst in die Insolvenz geriet. Nicht selten wurde dies der Öffentlichkeit und dem Insolvenzgericht dann auch noch als Sanierung des Unternehmens unter Erhalt von Arbeitsplätzen verkauft. Dies führte dazu, dass Berater die Stellung eines Insolvenzantrages nach Scheitern eines außergerichtlichen Sanierungsversuches nicht als weitere Lösungsmöglichkeit, sondern als Scheitern ansahen und den Unternehmer seinem Schicksal überliesen. Dies ändern wir.
Zum 01.03.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Mit den zahlreichen Gesetzesänderungen wird sich die Beratungspraxis für Restrukturierungen und Sanierungen außerhalb des Insolvenzverfahrens wie auch die Abwicklung von Insolvenzverfahren nachhaltig verändern. Neben dem nach § 22a Abs. 1 InsO zwingenden vorläufigen Gläubigerausschuss mit für den Insolvenzrichter bindendem Vorschlagsrecht des Insolvenzverwalters bei Einstimmigkeit besteht für das drohend zahlungsunfähige Unternhemen die Möglichkeit, das sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO durchzuführen. Künftig kann das Unternehmen bei vorliegender drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung innerhalb von drei Monaten und unter dem Schutz vor der Einzelzwangsvollstreckung in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan erstellen. Hierbei behält der Unternehmer die Kontrolle über die Unternehmensführung auch während des Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus können die Verfahrenskosten allein aufgrund der ausschließlichen Einsetzung eines Sachwalters um mehr als 50 Prozent reduziert und eine Verfahrensdauer von unter einem Jahr gewährleisten werden.
Andererseits droht dem Unternehmer in einer ungesteuerten Insolvenz auch bei positiver Fortführungsprognose der Unternehmensverlust, da die Gläubiger über die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital – sog. debt equity swap – die Geschäftsanteile übernehmen können. Aber auch für diesen Fall bieten wir Lösungsmöglichkeiten an.
Wir haben gemeinsam mit namhaften Insolvenzverwaltern unter dem Arbeitstitel KISS – Konzept Inklusiver Stufenloser Sanierung ein Modell zur Steuerung von Sanierungsprozessen entworfen, welches durch die Ausnutzung der sich nach dem ESUG bietenden Möglichkeiten einen einheitlichen Sanierungsprozess auch bei der Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gewährleistet. Hierdurch wird ermöglicht, dass dem redlichen Unternehmer über die Zwangsmechanismen im Sanierungsprozess sowie im Insolvenzverfahren nicht die Existenzgrundlage entzogen wird. Im Gegensatz zu anderen Beratern, sind wir in der Lage, bei Kriseneintritt ein Konzept zu erstellen, welches von vornherein bei Scheitern einer außergerichtlichen Einigung die Durchsetzung im Insolvenzverfahren ermöglicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gerne vorab telefonisch zur Verfügung.