Jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb im Oktober 2008. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB erhoben. ie Entscheidung betrifft den Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus einem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis. Nach Auffassung des BGH ist die Klage unbegründet. Jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, seien auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 S. 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll. Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet sei, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt habe, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 68/12 (Quelle: beck-fachdienst Mietrecht – FD-MietR 2013, 341894)