Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad heißem Wasser befüllt. Dies hat das Amtsgericht München am 26.10.2012 entschieden. Laut Amtsrichterin sind 42 Minuten bis zum Erreichen der vollen Wanne zu lang und der Mieter müsse sich auch nicht auf eine Badetemperatur von 37 Grad einlassen.

In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute daraufhin ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein, das kurze Zeit danach vom Mieter bemängelte wurde. Die neue Warmwassertherme hielt er für völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet. Der Vermieter hielt dagegen, dass eine Wassertemperatur von rund 37 Grad genug sei und bei höheren Wassertemperaturen als 37 Grad Herz und Kreislauf überlastet würden und die Haut austrockne. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Der Mieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam Recht. Die zuständige Richterin verurteilte den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme.

Es verwies auf ein Gutachten, das belegte, dass die in der Wohnung installierte Therme für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser rund 42 Minuten benötige – zu lang nach Meinung der Richterin. Dem Mieter sei nicht zumutbar, so lange zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Auch der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folgte das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an.

AG München, Urteil vom 26.10.2011 – 463 C 4744/11

(Quelle: Beck online)