Ein bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigter Arbeiter hatte seinen unmittelbaren Vorgesetzten mit den Worten «Ich hau dir vor die Fresse. Ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation. Wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal» bedroht und wurde dafür fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat seine Kündigungsschutzklage jetzt abgewiesen.

Die Sechste Kammer hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht habe. Erst recht, da der im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt beschäftige Kläger laut Feststellungen des Gerichts wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war. Desweiteren ließ sich auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers, zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden zu sein, nicht beweisen.

ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 – 6 Ca 1749/12

(Quelle: Beck online)