Ein Arbeitgeber erfüllt seine Bekanntmachungspflicht gem. § 12 Abs. 5 AGG, wenn er den Text des AGG und des § 61b ArbGG betriebsüblich in das Intranet eingestellt. Er ist darüber hinaus nicht gehalten, abgelehnten externen Bewerbern, die keine Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet haben, die Gesetzestexte gesondert zukommen zu lassen.
Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Ludwigsburg durch enschieden. Gemäß § 12 Abs. 5 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den gesetztestext des AGG sowie Informastionen über die Behandlung von Beschwerden durch geeigneten Aushang oder Auslegung im betrieb bekannt zu machen. Danach reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Bekanntmachung über das Intranet vornimmt.
Ein Bewerber hatte jedoch u.a. auf Schadensersatz geklagt, weil er meinte, diese Voreschrift verpflichte auch den Arbeitgeber, bei einer Absage neben den Bewerbungsunterlagen die entsprechenden Gesetztestexte mitzusenden.
Dies sei aber nicht der Fall, so das ArbG Stuttgart. Adressatenkreis der betrieblichen Bekanntmachungspflicht können nur die bereits betriebsangehörigen Mitarbeiter sein. Nur für diese können auch betriebliche Vorkehrungen getroffen werden.
ArbG Stuttgart, Urteil v. 18.01.2012, 20 Ca 1059/11