Ab dem 1. August 2013 ändert sich die Rechtslage bei den Ansprüchen auf einen KiTa-Platz. Dies betrifft vor allem Kinder von der Vollendung des ersten bis zum dritten Lebensjahr. Diese Kinder haben ab dem genannten Zeitpunkt gemäß dem dann gültigen § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Zusätzliche Voraussetzungen, die bislang noch nötig sind, fallen ab diesem Zeitpunkt weg, bzw. betreffen nur noch Kinder unter einem Jahr. Kinder, die also das erste Lebensjahr vollendet haben, haben ohne weitere Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz. Der Staat hat es jedoch versäumt, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, auch wenn derzeit mit Hochdruck versucht wird, entsprechende Plätze zu schaffen. Schwierigkeiten werden vor allem in den Großstädten erwartet. Nach Schätzungen fehlen derzeit bundesweit etwa 150.000 KiTa-Plätze. Somit können Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie ein Kind in der entsprechenden Altersstufe haben, ein KiTa-Platz jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Dabei ist vieles noch ungeklärt, auch ist darauf zu achten, dass ein Anspruch auf eine Wunsch-KiTa nicht besteht, Eltern können z.B. auch an Tagesmütter verwiesen werden. Jedoch ist denkbar, dass bei Anspruch auf einen kostenlosen KiTa Platz dann ein Anspruch besteht, wenn Eltern dann auf eigene Kosten einen KiTa-Platz privat organisieren müssen, diese Kosten vom Staat ersetzt bekommen. Eltern, die sich mit diesen Problemen konfrontiert sehen, ist zu raten, rechtzeitig einen KiTa-Platz zu beantragen und sich bei auftretenden Schwierigkeiten rechtlichen Beistand zu nehmen.

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