Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das dies der Fall ist, muss derjenige nachweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrags auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG Hamm – ebenso wie zuvor das Amtsgericht Unna – die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.
Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen, so das OLG.
Zulässig ist laut OLG hingegen eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012 – I-15 W 231/12
(Quelle: Beck online)