Eine Entgeltklausel für ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) ist in der Regel unwirksam, wenn der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto ein Entgelt zu zahlen hat, das über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegt. Gleiches gilt, wenn ein Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines P-Kontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt, das einem Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angeboten wird. Das hat der für Bankrecht zuständige Elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden.

Mit dem am 01.07.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Danach können der Kunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als P-Konto geführt wird. Zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto ist das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Auf diesem P-Konto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf dem P-Konto gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Damit sollen ihm ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er für den existentiellen Lebensbedarf benötigt.

Im Verfahren XI ZR 500/11 verwendet die beklagte Sparkasse eine Klausel, nach der der Grundpreis für das P-Konto monatlich zehn Euro beträgt und die restlichen Preise analog dem Modell «Giro-Ideal» ermittelt werden. Die Beklagte bietet mehrere Preismodelle für Girokonten von Privatkunden an. Der Grundpreis für das in der Klausel in Bezug genommene Modell «Giro-Ideal» beträgt monatlich drei Euro; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Bei dem Modell «Giro-Balance» wird der Kunde im Fall der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 Euro vom monatlichen Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich zehn Euro verlangt. Eine zusätzliche Vergütung fällt bei diesem Preismodell nur für den Ausfüllservice für Eil- und telefonische Überweisungen an. Letzteres gilt auch für das Preismodell «Giro-Live», dessen Grundpreis monatlich drei Euro beträgt.

Im Verfahren XI ZR 145/12 sieht die von der beklagten Sparkasse verwendete Klausel einen monatlichen Pauschalpreis von 7,50 Euro für das P-Konto vor. Zusätzlich werden für bestimmte Geschäftsvorfälle Postenpreise erhoben. Auch hier bietet die beklagte Sparkasse verschiedene Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell «Giro kompakt» 6,75 Euro und für das Kontomodell «Giro standard» vier Euro, wobei ein Neuabschluss für diese – von Altkunden weiterhin genutzten – Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das aktuell angebotene Kontomodell «Giroflexx» beträgt im Standardtarif 7,50 Euro monatlich. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Kunden ein Treuebonus gewährt.

Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, erklärt der BGH. Er verweist auf § 850k Abs. 7 ZPO, wonach das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wenn das Kreditinstitut und der Kunde dies von vorneherein vereinbaren oder der Kunde dies später verlangt. Das P-Konto stelle daher keine besondere Kontoart gegenüber dem herkömmlichen Girokonto dar. Ihm liege vielmehr eine Nebenabrede zum Girovertrag zugrunde.

Die mit der Funktion des P-Kontos verbundenen Tätigkeiten des Kreditinstituts seien Nebenleistungen, die zu den Hauptleistungen – der Führung des Girokontos und der Ausführung der Zahlungsvorgänge – hinzuträten und zu deren Vornahme das Kreditinstitut nach § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet sei. Die streitigen Klauseln enthielten auch keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten. Vielmehr wälzten die Beklagten hierdurch Kosten für Tätigkeiten, zu deren Erbringung sie gemäß § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet sind, auf ihre Kunden ab.

Die beanstandeten Entgeltregelungen können dem BGH zufolge auch deshalb nicht als – kontrollfreie – Preishauptabrede eingeordnet werden, weil es im Fall ihrer Unwirksamkeit an einer solchen Preisvereinbarung gänzlich fehlte. Werde ein vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, sei fortgeltende Preishauptabrede die Preisvereinbarung für das schon bestehende Girokonto. Werde ein Girokonto sogleich als P-Konto neu eröffnet, sei entweder das Entgelt des Preismodells zugrunde zu legen, auf das gegebenenfalls in der Klausel über das P-Konto Bezug genommen wird (etwa in der Sache XI ZR 500/11 das Modell «Giro-Ideal») oder aber – wenn eine solche Bezugnahme fehle – der Preis, für den das betreffende Kreditinstitut ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (ohne Pfändungsschutzfunktion) anbietet.

Damit halten laut BGH die streitigen Klauseln, wie die Berufungsgerichte jeweils in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu Recht angenommen haben, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die beanstandeten Regelungen benachteiligten die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn die Beklagten erfüllten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht. Dafür dürften sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt – hier in Form höherer Kontoführungsgebühren – verlangen. Dass die Beklagten in beiden Streitfällen von Privatkunden für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt als für das bisher schon bestehende Girokonto beziehungsweise als für ein neu eingerichtetes Girokonto (ohne Pfändungsschutzfunktion) verlangen, ergebe sich im Einzelnen aus einer Gegenüberstellung der jeweiligen Preise beziehungsweise der preislichen Auswirkungen einer Kontoumstellung. Gründe, die die beanstandeten Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich, so der BGH.

BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11; XI ZR 145/12

(Quelle: Beck online)