Eine Bank, die einem Kunden als Kaufkommissionärin von ihr im Rahmen einer Anlageberatung empfohlene Wertpapiere beschafft und dafür eine Provision in Rechnung stellt, muss ihn darüber aufklären, wenn sie auch von dem Emittenten der Wertpapiere eine Vertriebsvergütung erhält. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2013 entschieden, wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte am 31.10.2013 mitteilt. Denn ein Kunde, der seiner Bank eine Kommissionsgebühr zahle, könne nicht erkennen, dass das Gewinninteresse der Bank über die Zahlung dieser Gebühr hinausgehe.
Die beklagte Bank hatte eine Anlegerin beim Erwerb von Wertpapieren beraten und ihr im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts Zertifikate verschafft. Für die Ausführung der Kaufkommission stellte sie der Anlegerin eine Ordergebühr in Höhe von 0,7% in Rechnung. Außerdem erhielt sie von der Emittentin der Zertifikate eine weitere Vertriebsgebühr in Höhe von 3%, die sie aber nicht offenlegte. Nachdem die Anlegerin die Zertifikate mit Verlust verkauft hatte, machte die Klägerin aus abgetretener Forderung Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis geltend. Das LG wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt (VuR 2012, 312). Dagegen legte die Beklagte Revision ein.
Der BGH hat die OLG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Allerdings hat er entschieden, dass eine Bank, die einem Kunden als Kaufkommissionärin von ihr im Rahmen einer Beratung empfohlene Wertpapiere beschafft und dafür eine Provision in Rechnung stellt, beratungsvertraglich verpflichtet ist, den Anleger aufzuklären, wenn sie eine weitere Vertriebsvergütung vom Emittenten erhält. Denn der Kunde könne ohne Aufklärung nicht beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Papier nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst auch noch von dritter Seite dafür vergütet wird. Bei ihm werde somit eine irrige Vorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank hervorgerufen. Um dies zu verhindern, müsse die Bank ihre Doppelrolle offenbaren und im Rahmen des Beratungsvertrages sowohl über Erhalt als auch Höhe der Vertriebsprovision von dritter Seite aufklären.
Laut BGH sind die Schadenersatzansprüche auch nicht verjährt. Für vorsätzliche Beratungspflichtverletzungen gelte die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB und nicht die kurze Verjährung des § 37a WpHG a.F. Ein vorsätzlicher Verstoß werde grundsätzlich vermutet. Die Behauptung der beratenden Bank, weder sie noch ihr Kundenberater seien der Auffassung gewesen, dass keine Aufklärungspflicht bestehe, reiche nicht aus, den Vorsatz zu verneinen. Rechtsfehlerhaft seien jedoch die Feststellungen zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Zertifikate. Darüber muss das OLG nun neu entscheiden.
BGH, Urteil vom 24.09.2013 – XI ZR 204/12
(Quelle: Beck online)