Eine den – inhaltlich gleichlautenden – Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken entsprechende sogenannte Auslagenklausel darf im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden, weil sie diese unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Dies hat der Bundegerichtshof auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank am 08.05.2012 entschieden.

Im Streit steht die Auslagenklausel: «Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse/Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).» Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage des Verbraucherschutzvereins jeweils stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.

Der BGH hat die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung. Vielmehr gehe es um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Nach den gesetzlichen Regelungen könne der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Diese Einschränkung sehe die streitige Klausel nicht vor. Sie könne auch nicht aus dem Begriff der «Auslagen» entnommen werden.

Die bloße Anknüpfung an einen «Auftrag» des Kunden oder an dessen «mutmaßliches Interesse» helfe insoweit ebenfalls nicht weiter, da sich hieraus nichts für die Frage der Erforderlichkeit konkret angefallener Kosten ergebe. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel mit ihrem ersten Regelungsabschnitt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Bank danach ein über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustünde.

Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel, der ebenfalls der Inhaltskontrolle unterliege, lasse die gesetzliche Einschränkung nicht zum Ausdruck kommen, dass Aufwendungsersatz nur zum Zweck der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) beziehungsweise nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten lägen allein im Interesse der Sparkasse beziehungsweise Bank. Der Inhaltskontrolle halte dieser zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel nicht stand, weil der Sparkasse beziehungsweise Bank danach ein – zudem uneingeschränkter – Aufwendungsersatzanspruch für in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe.

BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 61/11; XI ZR 437/11