Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz kann auch bestehen, wenn bei einem solchen Unfall Alkohol im Spiel war. Nur wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht, wird die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei, wie das Landessozialgericht Bayern klarstellt.

Der Versicherte starb durch einen Verkehrsunfall auf dem Heimweg von der Arbeit. Er war von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Witwe und die Halbwaisen verlangten in der Folge Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall mit der Begründung, der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache gewesen. Die anschließende Klage der Hinterbliebenen vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Der Unfallversicherungsträger legte gegen die SG-Entscheidung Berufung ein.

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht deshalb entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss gefahren sei. Eine auf Alkoholgenuß zurückzuführende (relative) Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dann aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Dabei müsse die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers nachgewiesen sein. Dies hat das LSG hier verneint. Bei einer BAK unter 1,1 Promille komme eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Dies setze voraus, dass zusätzliche Beweisanzeichen (alkoholtypische Ausfallerscheinungen) eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit belegen. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht. Der Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache sei, sei durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden entkräftet.

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2011 – L 2 U 566/10