Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht befreien. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar.

Der Kläger war bis zum 31.10.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm eine Firmenrente und eine Betriebsrente zugesagt, wobei letztere über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 01.11.2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit eine verringerte Pensionskassenrente aus. Der Kläger verlangte von der Beklagten Ausgleich. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Die Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt habe, so das BAG. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht könne der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien. Zwar hätten die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstrecke sich jedoch nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gebe, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 3 AZR 408/10