Einem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2012 hervor. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt sei, betont das Gericht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken komme es insoweit nicht an (Az.: 4 TaBV 11/12). In einem weiteren Beschluss hat das LAG entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber keine Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Fall befindet sich auf dem Betriebsratslaufwerk unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen.

Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und dem LAG keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber stehe nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien eigenverantwortlich. Dem Betriebsrat seinerseits fehle das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat wisse, dass es bei seinem Laufwerk eine «undichte Stelle» gebe. Es obliege dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 – 4 TaBV 11/12