Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche, wonach der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen ist, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In seinem Urteil vom 07.03.2013 betont er, dass eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts ändere.
Die Klausel verliere ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender AGB nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird, erläutert der BGH. Vielmehr müsse die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das sei nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt habe.
Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 Euro beauftragt. Dem Vertrag lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Diese verpflichteten die Klägerin dazu, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu zahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 Euro im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte.
Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus. Deshalb behielt die Klägerin 5.500 Euro zurück. Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf ihre AGB, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 Euro vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt, die Widerklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Die in den AGB der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Die Klausel verpflichte die Kunden der Beklagten, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlören auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist.
Die nachträgliche Vereinbarung ändere an dieser Bewertung nichts. Denn die Beklagte habe den Kerngehalt ihrer unwirksamen AGB – die Verpflichtung zur Vorleistung – nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich rund 10% der Vergütung berücksichtige nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte habe deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen dürfen. Sie hafte daher auf Schadenersatz.
BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12
(Quelle: Beck online)