Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, ihnen die Montage einer Markise auf dem Balkon zu erlauben. Dies hat das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein Sonnenschirm genüge dazu nicht. Außerdem werde die Gebäudefassade optisch nicht beeinträchtigt.

Der klagende Mieter wollte auf seinem nach Süden gelegenen Balkon eine Markise montieren und begehrte dazu die Zustimmung seiner Vermieterin, die diese jedoch verweigerte. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass der Balkon komplett überdacht und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm möglich sei. Würde einem Mieter das Anbringen einer Markise gestattet, hätten auch die übrigen Mieter das Recht dazu mit der Folge, dass es zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses käme. Der Mieter klagte schließlich vor dem AG und argumentierte. für eine ausreichende Beschattung brauche er eine Markise. Eine optische Beeinträchtigung sei nicht gegeben, da die Balkonseite nicht einsehbar sei.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Vermieterin sei verpflichtet, die Anbringung der Markise zu gestatten. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Das Aufstellen eines Sonnenschirms reiche auch auf einem überdachten Balkon nicht aus, um einen solchen Schutz zu gewährleisten. Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei hingegen unzumutbar, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt werde. Außerdem würde es das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtigen als die Anbringung einer Markise.

Demgegenüber sieht das AG die Vermieterin durch die Montage einer Markise nur gering in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Der Mieter habe sich hier ausdrücklich bereit erklärt, die Markise so zu gestalten, wie die Vermieterin es wünsche. Damit bleibe ein einheitliches Bild der Fassade besser gewahrt als wenn jeder Mieter ein oder zwei Sonnenschirme von unterschiedlichen Farben auf seinen Balkon stelle. Außerdem würden Markisen allgemein üblich an Balkonen angebracht und – anders als Parabolantennen – in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen. Ferner habe der Mieter zugestanden, bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen.

G München, Urteil vom 07.06.2013 – 411 C 4836/13

(Quelle: Beck online)