Das Ergebnis einer Messung einer Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät unterliegt nicht deshalb einem Beweisverwertungsverbot, weil der Betroffene vor der Messung nicht darüber belehrt wurde, dass die Teilnahme an dieser Messung freiwillig und nicht erzwingbar ist.
Der Betroffene wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit seinem Pkw gegen 0:40 Uhr von einer Polizeistreife angehalten. Hierbei nahm der Polizeibeamte bei dem Betroffenen Alkoholgeruch wahr. Der Betroffene räumte auf Nachfrage den Genuss von Alkohol ein. Bei dem Betroffenen wurde sodann mit einem nicht geeichten Atemalkoholmessgerät der Firma Dräger ein Alkoholtest durchgeführt. Der Test ergab einen Wert von 0,4 Promille. Eine Messung 5 Minuten später ergab einen identischen Wert. Der Betroffene wurde sodann durch den Polizeibeamten als Betroffener belehrt. Ihm wurde aufgezeigt, dass es zwei Möglichkeiten gäbe: dass er freiwillig auf die Dienststelle mitkommen könne oder festgenommen werde.
Der Betroffene wurde schließlich zur Dienststelle gebracht. Dort erfolgte eine Messung seiner Atemalkoholkonzentration mit einem ordnungsgemäß geeichten Atemalkoholmessgerät Alcotest 7710 Evidential, Typ MK III. Der Durchschnittswert beider Messungen betrug 0,47 mg/l. Vor Durchführung der Messung wurde der Betroffene vor die Alternative gestellt, entweder diesen Atemalkoholtest an dem Messgerät durchzuführen oder aber dass eine Blutprobe angeordnet werden müsse. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l geführt hat, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR verurteilt und ihm verboten, für die Dauer von 1 Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Der Betroffene hat sich insbesondere gegen die Verwertbarkeit der auf der Polizeistation durchgeführten Messung gewandt. Er sei nicht darüber belehrt worden, dass die Durchführung freiwillig und nicht erzwingbar sei. Dies führe zu einem Verwertungsverbot. Dieser Auffassung folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Selbst wenn man eine Pflicht zur Belehrung über die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Atemalkoholmessung und über den Umstand, dass eine Teilnahme an einer solchen Messung nicht erzwingbar ist, annehmen würde, so führt ein Verstoß gegen eine solche Belehrungspflicht nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der durchgeführten Messung. Denn ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, besteht nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat.
AG Michelstadt, Urteil vom 22.11.2011 – 2 OWi 1400 Js 22301/11