Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
Der Betroffene war am 18.02.2013 in seinem Auto fahrend mit dem Handy in der rechten Hand und am rechten Ohr angetroffen worden. Er wurde wegen dieser vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt, zudem wurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Die Verdopplung der Regelbuße von 40 EUR und das Fahrverbot waren ausgesprochen worden wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung des Btroffenen, der bereits im Mai und November 2011 und im Januar 2012 wegen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verurteilt worden war.
Zudem waren im Januar, August und Oktober 2012 Bußgeldbescheide gegen den Kläger wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergangen. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom Oktober 2012 war ebenfalls ein Fahrverbot angeordnet worden wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
ur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Entscheidung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat setzt sich mit den Vorbelastungen des Betroffenen eingehend auseinander. Die Feststellungen des Amtsgerichts wegen der Verurteilung aus einer Vorsatztat hält der Überprüfung durch den Senat stand.
Auch der Rechtsfolgenausspruch lasse Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen, so das OLG weiter. Das Fahrverbot sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als angemessene Sanktion erforderlich gewesen. Die Vielzahl der Verkehrsverstöße des Betroffenen lasse mangelnde Rechtstreue erkennen. Das letzte Fahrverbot liege nur fünf Monate vor dem hier relevanten Verstoß. Die Pflichtverletzungen des Betroffenen insgesamt seien auch gravierend.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13
(Quelle: beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht – FD-StrVR 2013, 353055)