Ein E-Bike muss nicht zwingend ein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des § 24a StVG gilt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 28.02.2013 klargestellt und damit der Rechtsbeschwerde eines 32 Jahre alten Betroffenen aus Paderborn gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 15.11.2012 zum Erfolg verholfen. Nach der Entscheidung des Gerichts bedarf es zur Einordnung des E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften.
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, im Juli 2012 ein E-Bike mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des § 24a StVG verstoßen zu haben, die das Führen eines Kfz mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungswidrigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann es mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Weitere technische Eigenschaften des E-Bikes sind nicht bekannt. Das AG hat den dem Betroffenen vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt und ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des AG bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sogenannter E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor.
§ 24a StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrades, sondern nur das Führen eines Kfz, weil von Letzterem insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestandes des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom AG neu verhandelt und entschieden werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 – 4 RBs 47/13
(Quelle: beck online)