Das Oberlandesgericht Düsseldorf betont, dass Banken auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet sind. Im Fall von Swap-Geschäften, also Zinswetten, müsse die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird. Mit dem Urteil vom 07.10.2013 bestätigt das OLG eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, wonach die Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen auf Swap-Geschäfte erbringen muss, die sie 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte.
Das OLG führt aus, die Bank habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zulasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für diese negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen.
Die Grundsätze, die der BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, seien dabei uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar, so das OLG. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden. Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann die beklagte Bank Beschwerde einlegen.
OLG Düsseldorf, 07.10.2013 (Az.: I-9 U 101/12
(Quelle: Beck online)