Ein Besteller hat keine Mängelansprüche, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, in dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.08.2013 klargestellt. Die Richter hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 01.08.2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) Anwendung finden. Danach sind Verträge zur Schwarzarbeit verboten und nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führe dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen könnten, so der BGH.
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn darin vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Dies bejahte das Gericht im entschiedenen Verfahren. Der beklagte Unternehmer habe gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er habe außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt habe. Die Klägerin spare auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13
(Quelle: Beck online)