Bestimmte Haftungsbeschränkungsklauseln, die im Textilreinigungsgewerbe gebräuchlich sind, sind unwirksam. Das gelte unter anderem für die Regelung bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes, so der Bundesgerichtshof. Hier dürfe die Höhe der Haftung nicht auf ein Vielfaches des Reinigungspreises beschränkt werden. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar. Er stehe zur möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation.
Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sogenannte Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung beziehungsweise Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als «Konditionenempfehlung» beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten: «Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.»
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen gemäß §§ 307 ff. BGB für unwirksam und nimmt den Beklagten deshalb gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern in Anspruch. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der BGH hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen.
Die ersten beiden Sätze der Klausel seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkten, so der BGH. Diesem Begriff könne die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.
Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so der BGH weiter. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.
BGH, Urteil vom 04.07.2013 – VII ZR 249/12
(Quelle: Beck online)