Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.11.2012 nochmals Stellung genommen, inwieweit die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Anlegers enttfällt und welche Anforderugnen an die Beweislast der Bank zu stellen sind. Der BGH hat hierzu folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Ein Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonfliktes im Rahmen der Vermutung aufklärungs-richtigen Verhaltens ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr dafür, wie sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung verhalten hätte, nicht zu vereinbaren, weshalb die Beweislastumkehr bereits bei – wie hier – feststehender Aufklärungspflichtverletzung eingreift. (Nichtamtlicher Leitsatz)
2. Eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens durch die frühere Zeichnung weiterer Fondsbeteiligungen, in deren Prospekten Hinweise auf die Gewährung von Rückvergütungen enthalten sind, kommt nur dann in Betracht, wenn in diesen Prospekten die Bank als Empfängerin der Rückvergü-tungen genannt wird. (Nichtamtlicher Leitsatz)
3. Trägt die Bank vor, der Anleger habe die Anlage allein aus Steuerersparnisgründen gezeichnet und dies dem Mitarbeiter der Bank beim Vertriebsgespräch auch mitgeteilt, sind die Benennung des Mitarbeiters als Zeuge und die Parteivernehmung des Anlegers erhebliche Beweisangebote zum Motiv des Anlegers, die gegenständliche Anlage zu zeichnen. Die unterlassene Vernehmung verletzt daher den Anspruch der Bank auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den Sachverhalt im Hinblick auf diese Leitsätze nur unzutreffend aufgeklärt, so dass der BGH die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen hat.
BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – XI ZR 415/11
(Quelle: Beck online)