Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar. Das hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die beklagte Investmentgesellschaft bietet unter der Bezeichnung «DWS RiesterRente Premium» ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei ist in einer AGB-Klausel festgelegt, dass der Anleger die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent zahlt, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen regelmäßigen Beiträgen anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.
Der klagende Verbraucherschutzverband vertritt die Auffassung, dass diese Klausel die Anleger unangemessen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, weil sie mit § 125 InvG (Investmentgesetz) unvereinbar ist. Dieser begrenze zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge und ordne für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten an. Diese Kostenverteilung müsse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen darf. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Auch die Revision wurde zurückgewiesen.
Die beanstandete Bestimmung stelle keine unangemessene Benachteiligung der Anleger im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab, befanden die Karlsruher Richter. Denn für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne sei § 125 InvG nicht einschlägig. Die Beklagte dürfe sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Dieses Gesetz regele zwar nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Gleichwohl sei ihm zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten habe, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen.
Ferner verweist der BGH in diesem Zusammenhang auf den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG). Hier werde mit der Einfügung eines § 2a in das AltZertG klar gestellt, dass § 125 InvG für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden sei und dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG sei.
BGH, Urteil vom 07.11.2012 – IV ZR 292/10
(Quelle: Beck online)