Durch Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 15.08.2012 entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten – einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes – aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags vom 03.04.2006 bis zum 02.10.2009 als Transportfahrer beschäftigt. Im ersten Vertrag und in den Verlängerungsverträgen war die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (MRTV) vereinbart. Nach § 2 Nr. 6 Sätze 1 und 2 MRTV sind ohne sachlichen Grund sowohl die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von 42 Monaten als auch bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verlängerung zulässig. Der Kläger hält die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags bis zum 02.10.2009 in den Vorinstanzen vergeblich an.
Das BAG ist der Auffassung, dass die Regelung des MRTV wirksam ist. Sie werde insbesondere durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer dürfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Wie die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ergebe, erlaube die Vorschrift den Tarifvertragsparteien nicht nur, entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen, sondern auch beides zugleich zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz zu regeln. Der Fall verlange habe keine Entscheidung darüber verlangt, wo die möglichen Grenzen der gesetzlich eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien liegen.
BAG, Urteil vom 15.08.2012 – 7 AZR 184/11