Auch durch Nachbesserungen nicht zu beseitigende Lackschäden berechtigen beim Neuwagenkauf zum Rücktritt. Eine Nachlackierung muss der Käufer nicht hinnehmen. Dabei sind allerdings pro gefahrene 1000 km 0,67% des Kaufpreises für gezogene Nutzungen abzuziehen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

DDas Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinnahme des Fahrzeugs sowie durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Die Klage hatte in dem hier mitgeteilten Urteil im Wesentlichen Erfolg. Nicht erfolgreich war sie, soweit der Kläger Nutzungen des Fahrzeugs ab Übergabe nicht abgezogen hatte. Das Gericht hat dafür pro 1000 gefahrene Kilometer 0,67% des Kaufpreises in Abzug gebracht. Ferner hat es dem Kläger nicht entsprochen, soweit dieser Geld für einen Satz Winterreifen haben wollte.

Das Gericht weist darauf hin, dass Lackschäden nicht ohne weiteres zum Rücktritt berechtigen. Die Mängel hier allerdings seien letztlich nicht zu beseitigen. Lasse der Kläger eine Neulackierung machen, so habe er kein neues Fahrzeug mehr, sondern ein Nachlackiertes. Dies habe der Sachverständige bestätigt.

er Kläger erwarb einen Neuwagen zum Gesamtpreis von rund 32.000 EUR. Am 07.06.2011 wurde das Fahrzeug gegen Zahlung übergeben. An der Heckklappe fand sich ein Kratzer, der nicht sofort beseitigt werden konnte. Nach Übernahme des Fahrzeugs kam der Kläger am 09.06. zum Verkäufer und reklamierte weitere Kratzer im Dachbereich. Diese Schäden wurden in der Werkstatt am 16.06. festgestellt. Ein zugezogener Fachmann vertrat die Auffassung, dass eine Neulackierung erforderlich sei. Am 07.07. wurde eine Einigung dahin erzielt, dass das Fahrzeug am 13.07. einen ganzen Tag in der Werkstatt repariert werden sollte. Als am Abend dieses Tages der Kläger das Fahrzeug holte, reklamierte er weiterhin verbliebene restliche Kratzer. Nunmehr seien aber auch «Wolken» auf dem Lack, die offensichtlich vom Nachpolieren herrührten. Am 15.07. wurde nochmals ein Nachbesserungsversuch unternommen und der Beklagte erklärte, dass das Fahrzeug jetzt «technisch und optisch einwandfrei» sei.

Nun lies der Kläger sich sachverständig beraten. Der Sachverständige stellte fest, dass die ursprünglichen Kratzer kaum noch zu erkennen seien, dafür allerdings sei der Lack an einzelnen Stellen bis zur Grundierung durchpoliert. Auch fänden sich am Dach und auf der Motorhaube deutliche Hologramme. Daraufhin erklärte der Kläger Rücktritt und forderte Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Rückerstattung des Kaufpreises. Der Beklagte verweigerte dies über seinen Anwalt. Der Kläger räumte der Beklagten am 20.09. nochmals eine Nachbesserungsmöglichkeit ein, erklärte aber, nicht bereit zu sein, eine Neulackierung zu akzeptieren. Dieser nochmalige Nachbesserungsversuch brachte eine Verbesserung, jedoch keine Beseitigung der Mängel.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2012 – 3 O 356/11

(Quelle: beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht – FD-StrVR 2012, 339080)