Bereits im Jahre 2012 hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit einer typischen Widerrufsbelehrung einer Sparkasse befasst.
Auch diese Sparkasse hatte sich, wie viele andere Sparkassen auch, der damals geltenden Musterwiderrufsbelehrung bedient und folglich aufgenommen, dass die Frist für den Widerruf frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne. Nachdem das Oberlandesgericht Brandenburg nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls zu dem Ergebnis kam, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse aufgrund dieser Formulierung fehlerhaft war, musste dieses im nächsten Schritt prüfen, ob sich die Sparkasse darauf berufen konnte, dass die Widerrufsbelehrung dennoch als rechtswirksam angesehen werden muss, weil sie den Text der Musterwiderrufsbelehrung sowohl bezüglich der grafischen Gestaltung als auch bezüglich des Wortlautes identisch übernommen hat.
Das Oberlandesgericht Brandenburg kam hier zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. Vielmehr hat das Oberlandesgericht die Abweichungen der Widerrufsbelehrung wie folgt beschrieben:
„Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 322 in Höhe von 46.000,00 €“ bzw. „zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 330 in Höhe von 70.000,00 €“), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) -, einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften.“
Damit war die Widerrufsbelehrung der Sparkasse fehlerhaft, so dass diese zur vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags verpflichtet wurde.
Da diese Form der Widerrufsbelehrung in einer Vielzahl von Darlehensverträgen der Sparkassen verwendet wurde, dürfte diese Rechtsprechung auch im vielen anderen Fällen einschlägig sein.
Sprechen Sie mit uns – wir erarbeiten mit Ihnen eine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf Ihre Situation und Ihre Ziele.
Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft
Ihr Ansprechpartner:
Alexander Berth
Rechtsanwalt
Tel.: 0711/220 469 30