Thema Widerruf Darlehensverträge geht in die nächste Runde!

Nachdem zwischenzeitlichen zweimal eine Gelegenheit verpasst wurde, dass der Bundesgerichtshof eine grundlegende Entscheidung zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen fällen kann, steht nun die nächste Gelegenheit vor der Tür.

Am 23.02.2016 verhandeln die Karlsruher Richter in zwei Fällen erneut zu diesem Thema. In den konkreten Fällen handelt es sich diesmal um die Verwendung von Belehrungsformularen, welche in zahlreicher Form von vielen Sparkassen verwendet wurde. Charakteristisch für diese Widerrufsbelehrung ist, dass hier verschiedene Ankreuzmöglichkeiten bestehen, welche von der verwendenden Bank entsprechend angekreuzt wurden. Die Widerrufsbelehrung erstreckte sich so über mehrere Seiten. Hier wollte die Verbraucherzentrale der Bank die zukünftige Verwendung solcher Formulare untersagen.

Das Landgericht Ulm hatte zunächst der Klage stattgegeben und die weitere Verwendung dieses Belehrungsformulars untersagt. In dem anderen Verfahren hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt und das Urteil des Landgerichts Ulm aufgehoben mit der Begründung, dass die Verwendung dieser Ankreuzvariante unschädlich sei, da der Verbraucher es zwischenzeitlich gewohnt sei, dass er es mit solchen Vertragsformularen zu tun habe und somit durchaus differenzieren könne, welche Regelungen für ihn einschlägig seien und welche nicht.
Da das Oberlandesgericht Stuttgart jeweils die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte, wird dieser nun erneut die Gelegenheit haben, zu der gesamten Thematik eine grundlegende Entscheidung zu treffen.

Die Entscheidung wird ebenso wie die beiden Entscheidungen zuvor mit Spannung erwartet. Allerdings besteht hier tatsächlich eine große Wahrscheinlichkeit, dass es auch zu einer Entscheidung kommt, da nicht davon auszugehen ist, dass die vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unterlegene Verbraucherzentrale die Revision zurücknehmen wird.

Die beiden Verfahren werden unter den Aktenzeichen XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 geführt.

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