Entgegen einer Entscheidung  des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Stilllegung  eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt bestätigt.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Audi Q5, welcher mit dem Motor EA189 ausgestattet war. Nachdem der Fahrzeughalter sowohl durch den Hersteller als auch durch das Kraftfahrtbundesamt  aufgefordert wurde, das Software-Update aufspielen zu lassen,  hat sich dieser geweigert. Daraufhin  erließ das Kraftfahrtbundesamt die Stilllegungsverfügung und ordnete auch die sofortige Vollziehung an. Hiergegen wehrte sich der Fahrzeughalter mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und beantragte gleichzeitig die Aufhebung der vorläufigen Vollziehung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage gegen die Stilllegungsverfügung  offensichtlich keine Erfolgsaussichten habe. Das Kraftfahrtbundesamt habe sowohl  im Rahmen seiner Befugnisse rechtmäßig  die Stilllegung als auch die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, welches in einer vorangegangenen Entscheidung vom 26.02.2018 (12 K 16702/17)bezüglich der Gefahr für die Luftreinhaltung auf das einzelne betroffene Fahrzeug abstellte und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt hatte, trat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausdrücklich entgegen. Danach könne es nicht auf das einzelne Fahrzeug ankommen, sondern  auf die Gesamtheit aller betroffenen  Fahrzeuge. Denn andernfalls könnte keines der Einzelfahrzeuge, die mit einer Abschalteinrichtung versehen seien, zur zügigen Umrüstung und damit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gezwungen werden. Alle Autos könnten – ggf. auf Jahre – am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass sie die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhalten müssten. Das Ziel des Gesetzgebers, die Grenzwerte einzuhalten, würde auf diese Weise nahezu vollständig unterlaufen werden. Wie häufig in umweltrechtlichen Zusammenhängen sei der Beitrag des Einzelnen auf ein Umweltmedium gering, in der Masse aller Einzelbeiträge aber erheblich.

Inwieweit  andere Verwaltungsgerichte dieser Auffassung folgen, ist damit zwar nicht beantwortet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lässt sich allerdings durchaus mit guten Gründen vertreten, so dass damit gerechnet werden muss, dass auch andere Verwaltungsgerichte Stilllegungsverfügungen des Kraftfahrbundesamtes entsprechend bestätigen. Damit bleibt den Fahrzeughaltern nichts anderes übrig, als der angeordneten Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes nachzukommen und das Software Update aufspielen zu lassen.

Für den Fall, dass sich Fahrzeughalter bei noch bestehenden Gewährleistungsansprüchen an den Verkäufer des Fahrzeugs halten, besteht dann weiterhin die Problematik, dass dieser beweisen muss, dass das Fahrzeug weiterhin mangelhaft ist. Da in den meisten Fällen allerdings zwischenzeitlich die Gewährleistung von maximal 2 Jahren abgelaufen sein dürfte, richten sich die Ansprüche dann gegen den Herstellerkonzern Volkswagen direkt. In diesen Fällen spielt es weiterhin keine Rolle, ob das Softwarepaket aufgespielt wurde, das sich dadurch eine vorangegangene arglistige Täuschung des Volkswagenk-Konzerns bezüglich dem Einbau der Manipulationssoftware nicht beseitigen lässt.