Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV mit dem Betrag als Betriebskosten abrechnen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 14.11.2012 entschieden, dass die Höhe der angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt ist, wenn der Vermieter ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten und ein darauf beruhendes Angebot eines Drittunternehmens vorlegt.
Die Parteien, Mieter und Vermieterin, streiten über die Positionen «Gartenpflege» und «Hausmeister» in der Betriebskostenabrechnung. Darin sind nicht die der Vermieterin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer). Die Vermieterin klagte auf Zahlung dieser Kosten. Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage ab. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage statt. Dagegen legte der Mieter Revision ein.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Vermieterin habe die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gelte für natürliche und juristische Personen. Die Vermieterin habe die angesetzten fiktiven Kosten durch Vorlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses über die anfallenden Arbeiten und eines darauf beruhenden Angebots eines Unternehmens ausreichend dargelegt. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise habe es nicht bedurft, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten habe.
BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 41/12
(Quelle: Beck online)