Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist.
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte zum Preis von 1.800 Euro eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem Lkw standhalten. Die Parteien sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler, allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Die Klage blieb erfolglos.
Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags nach § 134 BGB.
In der «Ohne-Rechnung-Abrede» liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirke sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasse die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.
Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen werden, erläutert das OLG. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede habe. Weder die Auftraggeberin erscheine schutzwürdig noch verhalte sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufe. Schließlich würde man sonst den Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 – 1 U 105/11
(Quelle: Beck online)