Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadenersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dies hebt das Bundesarbeitsgericht hervor.
Die Beklagte suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr «junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen» im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19.11.2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die Klägerin erhob am 29.01.2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.
Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hatte im Fall der Klägerin bereits den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung der Frage gebeten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach der EuGH-Entscheidung hatte das LAG nach dessen Vorgaben die Bestimmung für wirksam gehalten . Dies hat das BAG nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt.
Es hat klargestellt, dass auch Schadenersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Nachdem die Klägerin am 19.11.2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, habe ihre am 29.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt.
BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 188/11