Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers sind eine unzumutbare Belästigung und ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30.09.2011 ist nun rechtskräftig geworden.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Lüneburg gegen die Deutsche Post. Ihm waren immer wieder Ausgaben von «Einkauf aktuell» in den Briefkasten gesteckt worden, obwohl er mehrfach schriftlich gegen die Zustellung der wöchentlichen Sendung mit einem Fernsehprogramm und Werbebroschüren protestiert hatte. Einen Aufkleber «Werbung – nein danke!» wollte der Anwalt nicht an seinem Briefkasten anbringen. «Ich möchte selbst entscheiden, welche Werbung ich bekomme und welche nicht», erklärte der Rechtsanwalt.
Die Richter sahen dies auch so und beriefen sich bei ihrer Entscheidung auch auf Art. 2 GG, der das Selbstbestimmungsrecht garantiert. Im Wiederholungsfall drohen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Die Entscheidung könnte bundesweit erhebliche Folgen für die Werbewirtschaft haben. «Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird», heißt es im Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatten die Richter eine Revision zugelassen. Ein entsprechender Antrag sei aber nicht eingegangen, erklärte eine Sprecherin des Bundesgerichtshofes am Donnerstag. Nach Angaben des Landgerichts war die Frist am 28.12.2011 abgelaufen.
LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011 – 4 S 44/11