Die pauschale Verkürzung der zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenhändlers) ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.2013 entschieden und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Die Kläger kauften im August 2006 in einem Autohaus einen gebrauchten Geländewagen, den sie vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. Nach der Übergabe traten an der Flüssiggasanlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu dem beklagten Autohaus, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16.10.2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den «Gastank» und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an. Sie verlangen Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 Euro, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte berief sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war unter Ziffer VI.1. geregelt, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren. Ziffer VII.1. sah in Satz 3 vor, dass die Beschränkung der Haftung in Fällen der gesetzlich bestimmten Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenstehe.
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat eine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache in AGB wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Daher sei die pauschale Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Ziffer VI.1. der AGB der Beklagten unwirksam. Ziffer VII.1. Satz 3 nehme die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII. aus, nicht aber von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.
Laut BGH gilt daher im vorliegenden Fall die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handele es sich hier nicht um einen sogenannten gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Denn im Mittelpunkt stehe die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf die Kläger. Der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage komme im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssiggasanlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.
BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12
(Quelle: Beck online)