Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht versichert.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für Leistungen aus einer Hausratsversicherung. Durch einen starken Hagelschauer sei eine – zuvor ordnungsgemäß geschlossene – Kelleraußentür durch den außen liegenden Hagel aufgedrückt worden und eine erhebliche Menge an Hagelkörnern in den Keller eingedrungen. Als diese geschmolzen seien, habe das Schmelzwasser Hausratgegenstände beschädigt. Das LG wies den PKH-Antrag zurück; die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Die beabsichtigte Klage hat Nach Ansicht des OLG keine Aussicht auf Erfolg, da es sich nicht um einen versicherten Hagelschaden handle. Nach § 5 Nr. 1 VHB 2008 seien nicht alle Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden seien. Danach sei Voraussetzung der Leistungspflicht eine Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die Sachen selbst oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1a VHB 2008), oder dadurch, dass der Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1b VHB 2008) oder als Folge eines Schadens der vorgenannten Art (§ 5 Nr. 1c VHB 2008).
Der hier umstrittene Schaden sei nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels (Eiskörner) auf Hausratgegenstände entstanden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Zwischen Schmelzwasser und Hagel bestehe keine Identität, ein Nässeschaden sei kein unmittelbarer Hagelschaden.
Zwar könne eine unmittelbare Einwirkung auf das Gebäude darin gesehen werden, dass die Hagelmassen die Kellertür aufgedrückt haben. Ob dies zu einem Versicherungsfall nach § 5 Nr. 1a VHB 2008 geführt habe, könne offenbleiben, da dann jedenfalls der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 4 VHB 2008 gegeben sei. Danach seien Schäden nicht versichert, die darauf beruhen, dass «… Hagel … durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen» eingedrungen ist, «es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen». Nach dem Vortrag des Antragstellers sei die Außentür zum Keller durch die Last der Hagelkörner aufgestoßen worden. Eine Beschädigung behaupte er nicht. Damit sei der Versicherungsschutz schon nach seinem eigenen Sachvortrag ausgeschlossen.
Der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer könne erkennen, dass nach der Klausel Versicherungsschutz wegen Nässeschäden an Hausrat in einem Gebäude nur dort bestehe, wo Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz infolge eines durch Sturm oder Hagel im Sinne des § 5 VHB 2008 hervorgerufenen Gebäudeschadens eingedrungen seien. Die Klausel sei weder überraschend noch unangemessen. Schon mit Blick auf die Gesamtregelung des vereinbarten Versicherungsschutzes sehe der Versicherungsnehmer, dass er nicht gegen Wasserschäden aller Art versichert sei. Stünden solche Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis Hagel, zeige ihm die enumerative Auflistung der Kausalverläufe in Verbindung mit dem Ausschluss gemäß § 5 Nr. 4 VHB 2008, dass er eine Entschädigung nur dann verlangen könne, wenn sich typische Hagelgefahren verwirklicht hätten. Dies seien nach Sprachgebrauch und allgemeiner Lebenserfahrung aber nur solche, die irgendeinen Zusammenhang mit der Kraft aufprallender Hagelkörner aufweisen.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.06.2013 – 5 W 43/13
(Quelle: beck-fachdienst Versicherungsrecht – FD-VersR 2013, 351796)