Autokäufer begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht
Im Verfahren 17 U 160/18 verlangt die Klägerin vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zahlung von 31.268 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des am 16.09.2011 erworbenen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI (verbauter Motor EA189). Gegenüber VW begehrte sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht Baden-Baden hatte die Klage gegen das Autohaus wegen Verjährung abgewiesen und der gegen Volkswagen gerichteten Feststellungsklage aus §§ 826, 31 BGB stattgegeben.
OLG erkennt Bestreiten durch VW prozessual nicht an
Der Senat hat die Berufungen beider Parteien jetzt zurückgewiesen. VW hafte der Klägerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Kläger habe behauptet, die Leitungsebene von VW habe zum Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen. Diese Behauptung sei der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie von VW lediglich mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten sei prozessual aber nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.
Schaden liegt in Abschluss des Kaufvertrages
Zwar sei allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings würden die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung von VW im Sinn des § 826 BGB führen. Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages an sich liege.
Ansprüche gegen Händler sind verjährt
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Händler, die Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebte, hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der erklärte Rücktritt sei unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag gegen den Händler verjährt sei. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Satz 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges – und damit mit Ablauf des 09.03.2012 – begonnen habe, sei diese mit Ablauf des 09.03.2014 und somit sowohl vor dem im Dezember 2015 erklärten Rücktritt als auch vor der Klageeinreichung im Dezember 2016 beendet gewesen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Händler sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Fahrzeugmanipulation sei dem Händler nicht bekannt gewesen, eine Täuschung durch den Hersteller könne ihm nicht zugerechnet werden.
Verzicht auf Verjährungseinrede durch VW wirkt nicht für Händler
Zur Klagabweisung wegen Verjährung kam es auch in einem weiteren Verfahren (Az.: 17 U 204/18). In diesem Fall verlangte der Kläger vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis Zahlung von 40.329,21 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des im Februar 2013 erworbenen Audi Q3, 2,0l TDI, quattro (verbauter Motor EA189). Auch in diesem Verfahren sei der mit Schreiben vom 20.11.2017 erklärte Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB unwirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sei und das beklagte Autohaus sich hierauf zulässigerweise berufe. Der Händler handele durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil VW im Dezember 2015 bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige (auch bereits verjährte) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, verzichtet habe. Das beklagte Autohaus und die VW seien rechtlich selbstständig. Eine Erklärung von VW wirke daher nicht für den Händler.
Weitere Urteile im August
In zwei weiteren Berufungsverfahren betreffend Fahrzeuge, die mit einem von der Audi AG hergestellten 3,0 l Motor mit der Bezeichnung EA897 oder EA896 ausgestattet sind, wurde vom Gericht Verkündungstermin auf den 22.08.2019 bestimmt (Az.: 17 U 257/18 und 17 U 294/18).
OLG Karlsruhe , Urteile vom 18.07.2019 – 17 U 160/18; 17 U 204/18
(Quelle: Beck online)