Das Land Baden-Württemberg bleibt verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsieht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden. Die Beschwerde des Landes gegen einen weiteren vollstreckungsrechtlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht hatte, wies der VGH mit seinem Beschluss vom 28.06.2019 zurück.

Bereits 2018 Zwangsgeld festgesetzt

Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH – Vollstreckungsgläubiger) hatte das VG Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 (ZUR 2018, 696) gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017 (ZUR 2017, 620) unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (NVwZ 2018, 883) zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom VG gesetzte Vollziehungsfrist am 31.08.2018 abgelaufen war, setzte das VG mit Beschluss vom 21.09.2018 (BeckRS 2018, 22863) das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro an, wenn das Land diesen Urteilen nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste. Die vom Land gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden hatten vor dem VGH keinen Erfolg (Beschlüsse vom 09.11.2018, NVwZ-RR 2019, 405  und Az.: 10 S 2316/18).

VG drohte erneut Zwangsgeldfestsetzung an

Auf einen erneuten Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds hat das VG Stuttgart mit seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 26.04.2019 (Az.: 17 K 1582/19) das Land für den Fall, dass es weiterhin den Urteilen des VG Stuttgart vom 26.07.2017 und des BVerwG vom 27.02.2018 nicht bis zum 01.07.2019 in vollem Umfang nachkommt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Land in diesen Urteilen gemacht worden seien, gehöre auch die Pflicht, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan vorzusehen, ohne dass hierfür ein rechtlich relevanter Grund vorläge.

Land verweist auf neue Regelung im BImSchG – VGH weist Argumentation zurück

Das Land stützt seine hiergegen eingelegte Beschwerde maßgeblich auf die am 12.04.2019 in Kraft getretene Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die im Kontext mit den aktuellen Prognosen zur Immissionssituation in Stuttgart, den in Prüfung befindlichen streckenbezogenen Verkehrsverboten und den zusätzlich vorgesehenen Alternativmaßnahmen ein in der gesamten Umweltzone geltendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge rechtlich ausschließe. Der VGH ist der Argumentation des Landes insgesamt nicht gefolgt und hat den verwaltungsgerichtlichen Beschluss in vollem Umfang bestätigt. Die Entscheidungsgründe dieses nicht anfechtbaren Beschlusses liegen noch nicht vor. Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar.

Damit ist die Wahrscheinlichkeit wie erwartet gestiegen, dass es auch für Fahrzeug der EURO-Norm 5 in abnsehbarer zeit Fahrverbote geben wird.

VGH Mannheim , Beschluss vom 28.06.2019 – 10 S 1429/19

(Quelle: Beck online)