Volkswagen muss dem Käufer eines vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugs trotz Aufspielens eines Software-Updates zur Nachbesserung Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen. Das Software-Update würde den Zweck der Abgasreinigung wegen eines “Thermofensters“ so unzureichend erfüllen, dass VW den Käufer hierüber hätte informieren müssen, entschied das Landgericht Düsseldorf mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 31.07.2019.

VW versprach vom Abgasskandal betroffenen Diesel mit Softwareupdate nachzubessern

Der Kläger ist Käufer eines vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen VW-Dieselfahrzeugs (VW Tiguan 2.0 TDI). Nach Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt wurde zur Behebung des rechtswidrigen Zustands der Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeug des Klägers ein Softwareupdate aufgespielt.

Abgasreinigung funktionierte trotz Update wegen einprogrammierten „Thermofensters“ nur unzureichend

Die Abgasreinigung war aber durch das Update bewusst so programmiert worden, dass ein “Thermofenster“ entstanden ist. Dadurch funktionierte die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet sogar keine Abgasreinigung statt. Außerdem wurde die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 Metern ausgeschaltet.

LG: VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig

Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen (§ 826 BGB). VW müsse dem Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen, weil keine Aufklärung über die Einschränkungen bei der Abgasreinigung und die vorhandenen Abschaltvorrichtungen erfolgt sei.

Abstimmung mit Kraftfahrbundesamt über Einsatz des Software-Updates für Haftung unerheblich

Der Kläger sei schon durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und geschädigt worden. Das Aufspielen des Software-Updates habe hierfür nicht nur keine Kompensation bewirkt, sondern die Schädigung quasi perpetuiert. Aufgrund der durch das “Thermofenster“ gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinn der europäischen Vorschriften. Dabei sei es unerheblich, ob VW ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des “Abgasskandals“ mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe oder die Abgaswerte mittlerweile eingehalten würden.

LG Düsseldorf , Urteil vom 31.07.2019 – 7 O 166/18
(Quelle: Beck online)