Mit einer Entschscheidung vom 04.12.2014 hat das Oberlandesgericht Celle zwei Widerrufsbelehrungen eines Vertriebsunternehmens für Lexika und Nachschlagewerke für unwirksam erklärt und das Unternehmen zur Rückabwicklung veruteilt. Die Widerrufsbelehrungen stammen aus den Jahren 2002 und 2004. Da es sich um ein Teilzahlungsgeschäft handelte, stand dem Verbraucher dem Grunde nach ein Widerrufsrecht wie bei einen Darlehensvertrag zu. Die Belehrung war laut dem OLG Celle fehlerhaft, da auch hier zunächst die Formulierung verwendet wurde, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnen solle und bezog sich hier auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2011.
Sodann musste sich das OLG damit auseinandersetzen, ob sich das Unternehmen auf den Vertrauensschutz der damals geltenden BGB-Informationsverordnung berufen könne, sofern das Unternehmen die damals geltende Muster-Widerrufsbelehrung wörtlich übernommen haben sollte.
Gerade dies hat das OLG Celle aber verneint, weil das Unternehmen nicht vollständig sämtliche Überschriften der Muster-Widerrufsbelehrungen verwendt hat. Damit stellt sich das OLG Celle gegen die Rechtsauffassung des OLG Bamberg, welches punktuelle Abweichungen noch als unschädlich ansieht, obgleich das OLG Celle die Abweichung damit begründete, dass der Entscheidung des OLG Bamberg ein anderer Fall zugrunde lag.
Ebenso musste sich das OLG Celle damit auseinandersetzen, ob das Widerrufsrecht aufgrund der langen Zeitdauer zwischenzeitlich verwirkt war. Auch hier entschied das Gericht zugunsten des Verbrauchers. Maßgeblich sei, dass sich das Unternehmen darauf eingerichtet haben müsse, dass der Verbraucher den Widerruf nicht mehr erklären wird und aufgrund des jetzige Widerrufs dem Unternehmen ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Allein die bis dahin getragenen Kosten oder gezahlten Provisionen des Unternehmens an Vertriebsmitarbeiter ließ das Gericht nicht gelten. Das OLG Celle setzte sich insoweit auch mit abweichenden Auffassungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Köln auseinander. Der Auffassung beider Gerichte, welche von einer Verwirkung ausgehen, nachdem ein Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde und die gegenseitigen Vertragspflichten vollständig erfüllt seien, folgte das OLG Celle ausdrücklich nicht.
Aufgrund der Abweichung ließ das OLG Celle die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Sollte das hier verklagte Unternehmen Revision einlegen, wird der BGH sodann entscheiden müssen, ob in diesen Fällen von einer Verwirkung auszugehen ist. Diese Entscheidung wird dann richtungsweisend für eine weitere Vielzahl von Widerrufsfällen sein, in welchen das Darlehen z.B. nach erfolgter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgewickelt und anschließend aufgrund erfolgtem Widerruf zurückverlangt wird.
Es wird dann abzuwarten bleiben, ob dieser Entscheidung auch zu entnehmen sein wird, ob eine Verwirkung während eines noch laufenden Darlehensvertrags in Betracht kommt.
OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014 – 13 U 205/13