Der Kläger machte unmittelbar gegenüber Volkswagen Schadenersatz geltend und stützte seine Klage unter anderem auf eine vorsätzliche widrige Schädigung. Sein Fahrzeug war mit dem Motor EA 189 und somit auch mit der betrügerischen Software ausgestattet, bei denen der Ausstoß von Stickoxiden bei der Durchführung eines behördlichen  Prüfverfahrens verringert wurde.

Das Landgericht Offenburg hat darin eine vorsätzlich beabsichtigte Manipulation des Fahrzeugs des Klägers gesehen. Hierbei hat das Landgericht Offenburg auch die Auffassung vertreten, dass es nicht ausreichend sei, wenn Volkswagen prozessual bestreiten würde, dass VW anfängliche Kenntnis im Detail über diese Manipulation gehabt habe. Vielmehr müsse Volkswagen widerlegen, eine solche Kenntnis von dieser Manipulation gehabt zu haben. Das Landgericht Offenburg führt in seiner Entscheidung aus, dass Volkswagen in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand aus Profitgier gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und damit ihre Kunden absichtlich getäuscht habe. Es habe sich hier um ein System der planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern gehandelt. Dies stelle eine sittenwidrige Schädigung ihrer Kunden dar.

Damit erkennt ein Landgericht erstmals auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung, welche sich direkt gegen den Volkswagenkonzern richtet. Das ist für betroffene Verbraucher deshalb entscheidend, weil Ansprüche gegen den Verkäufer/Vertragshändler oftmals daran scheitern, dass dieser zunächst nur im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Käufer haftet, welche nach zwei Jahren verjähren und Schadensersatzansprüche regelmäßig daran scheitern, dass zum damaligen Zeitpunkt der Verkäufer/Vertragshändler von diesen Manipulationen selbst keine Kenntnis hatten.

LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16