Die Nassauische Sparkasse darf für einen Darlehensauszug keine jährliche Gebühr berechnen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, wie der in dem Verfahren klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt (Urteil vom 06.03.2013, Az.: 2-02 O 274/12, nicht rechtskräftig). Der Verband hatte eine entsprechende Preisklausel beanstandet. Schließlich habe das Kreditinstitut die Kosten für die Führung eines Darlehenskontos zu tragen.
Die Sparkasse hatte ein Entgelt von 15,34 Euro pro Jahr in ihrem Preisverzeichnis für die Erstellung eines Jahreskontoauszuges verlangt. Dies hat das LG nun nach Angaben des vzbv untersagt. Die Klausel benachteilige die Sparkassenkunden unangemessen und sei deshalb unwirksam. Das Erstellen eines Jahreskontoauszuges in einem Darlehensvertrag erfolge überwiegend im organisatorischen beziehungsweise Buchhaltungsinteresse des Kreditinstituts. Außerdem sei das Entgelt für das Drucken und Versenden im Vergleich zum tatsächlichen Arbeits- und Auslagenaufwand unangemessen hoch.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2013 – 2-02 O 274/12
(Quelle: Beck online)