1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen.
2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten, wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war.
Die Angeklagten A1, A2 und A3 waren Mitglieder einer sog. Hooligan-Gruppe, die mit einer weiteren Gruppe rivalisierte, welcher die geschädigten Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4 angehörten. Am Tattag kam es zunächst zu wechselseitigen Provokationen. Daraufhin forderte der A3 telefonisch weitere Angehörige seiner Gruppe auf, zum Ort des Geschehens zu kommen. Nach kurzer Zeit standen sich die nunmehr verstärkte Gruppe um die Angeklagten und die um die geschädigten Zeugen gegenüber. Die Beteiligten beider Gruppen kamen faktisch überein, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde, die mit Faustschlägen und Fußtritten ausgetragen werden sollten. Den Eintritt auch erheblicher Verletzungen billigten sie. Im Zuge der sich anschließenden, rund vier bis fünf Minuten andauernden wechselseitigen Tätlichkeiten erwies sich die Gruppe um die Angeklagten als überlegen. Z2 erlitt u. a. eine Schädelprellung und musste stationär behandelt werden. Der Z1 verlor im Unterkiefer drei Zähne, die durch Implantate ersetzt werden müssen, sowie eine Verschiebung der Nasenscheidewand, welche einer operativen Korrektur bedarf. Der mit einer BAK von rund 3,0 Promille stark alkoholisierte Z4 erhielt mehrere Tritte gegen Kopf und Körper und musste aufgrund zahlreicher erlittener Verletzungen drei Tage stationär behandelt werden, davon einen Tag auf der Intensivstation.
Das LG hat die Angeklagten wegen der von ihnen begangenen oder ihnen als Mittäter gemäß § 25 II StGB zuzurechnenden (gefährlichen) Körperverletzung(en) verurteilt, weil in diese nicht wirksam eingewilligt worden sei. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit der Revision.
BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – 1 StR 585/12
(Quelle: beck-fachdienst Strafrecht – FD-StrafR 2013, 344679)