Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Mieter abgeschlossene befristete Mietvertrag über Kanzleiräume wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§ 578 I, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen zu gelten habe. Die GbR wollte den Mietvertrag mit diesem Argument vor Fristende ordentlich kündigen. Ein schriftlicher Vertrag lag durchaus vor. Als Mieter war die GbR bezeichnet, einzelne Gesellschafter waren nicht aufgeführt. Der unterzeichnende Gesellschafter hat seiner Unterschrift einen Stempelabdruck der GbR beigefügt.
Der BGH hält die ordentliche Kündigung für unwirksam, weil der befristete Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform geschlossen worden sei.
Zunächst bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung: Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB sei grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der für eine GbR abzuschließende Mietvertrag nur von einem einzelnen Gesellschafter unterzeichnet werde. Für die Einhaltung der Schriftform sei erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Nur dann ergebe sich aus der Urkunde, dass ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen sei. Unterzeichne ein Vertreter, müsse dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Andernfalls sei nicht auszuschließen, dass noch Unterschriften fehlen, beispielsweise die der übrigen Gesellschafter einer GbR gemäß §§ 714, 709 BGB (vgl. BGH, NJW 1994, 1649; 2002, 3389; 2008, 2178).
Im Streitfall werde das Handeln als Vertreter der GbR nach Ansicht des BGH bereits durch den der Unterschrift beigefügten Firmenstempel angezeigt, ohne dass es eines ausdrücklichen Vertretungszusatzes bedurft hätte. Diese Vorgehensweise erwecke nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen. Sie sei daher abzugrenzen von den bisher entschiedenen Fällen des Fehlens eines Vertretungszusatzes (vgl. BGH, NJW 2002, 3389 ff; 2003, 3053 f.; GWR 2010, 8 [Schäfer])). Da der Unterzeichner erkennbar als Bevollmächtigter der GbR und nicht nur in seiner Funktion als einer der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter unterzeichnet habe, seien die Unterschriften der weiteren Gesellschafter nicht erforderlich gewesen.
Ob die mit Stempelzusatz geleistete Unterschrift tatsächlich von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt gewesen sei, sei keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen. Das Vorliegen einer Vollmacht für den unterzeichnenden Gesellschafter sei in diesem Fall unstreitig gewesen.
BGH, Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11
(Quelle: Beck online)