Nachdem Tausende von gekündigeten Schlecker-Mitarbeitern gegen die Ihnen ausgesprochenen Kündigungen geklagt hatten, wurde nun erstmals auch einer Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat entschieden, dass bei der Sozialauswahl für ihre Kündigung grobe Fehler gemacht wurden, so nach Mitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. „Die Kündigung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter“, sagte ein Gerichtssprecher.
Das Arbeitsgericht in Heilbronn begründete sein Urteil etwa damit, dass die Klägerin, langjährige Leiterin einer Schlecker-Filiale, einen Fall aufzeigen konnte, in dem eine vergleichbare Beschäftigte mit weniger Sozialpunkten – dazu zählen Alter und Kinder – nicht gekündigt wurde. Zudem habe der Beklagte, die Insolvenzverwaltung, die Sozialauswahl nur unvollständig begründet. Auch der vom Gericht geforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Beschäftigten sei nie eingereicht worden.
Auch andere Gerichte hätten nicht alle Informationen von der Insolvenzverwaltung von Arndt Geiwitz bekommen. Das könne aber an dem logistischen Aufwand bei den bundesweit gut 4.500 Klagen liegen, so der Gerichtssprecher. Es sei möglich, dass sich mehrere Gerichte dem Heilbronner Urteil anschließen.
Ihren Arbeitsplatz kann die Klägerin aber wegen der Abwicklung von Schlecker allerdings nicht zurückerhalten – zur Wochenmitte waren alle 2.800 Schlecker-Filialen in Deutschland endgültig geschlossen worden. Wie die aktuell verbliebenen 13.200 Mitarbeiter dürfte die ehemalige Filialleiterin erst freigestellt werden und dann erneut ihre Kündigung erhalten, sagte der Gerichtssprecher. Aufgrund des Urteils habe sie allerdings das Recht auf rückwirkende Gehaltszahlungen.
Urteil ArbG Heilbronn vom 21.06.2012, Az. 8 Ca 71/12