Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit keine einvernehmliche Regelung möglich ist. Dabei ist eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung nicht auf diesen Anspruch anzurechnen, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin, seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt, brachte am 05.06.2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 04.06.2010 Elternzeit in Anspruch. Am 03.12.2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 07.04.2010 nahm die Klägerin ab dem 05.06.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Während das Arbeitsgericht die Firma verurteilte, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen, wies das Landesarbeitsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Die hiergegen eingelegte Revision der Arbeitnehmerin hatte Erfolg. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe entgegen der Auffassung des LAG die Vereinbarung der Parteien vom 03.12.2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nämlich nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen, so das BAG.
BAG, Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11
(Quelle: Beck online)