Auch das Oberlandesgericht Dresden hat sich in einer Entscheidung vom 11. Juni 2015 der Rechtsprechung des 24. Senats des Berliner Kammergerichts angeschlossen.
Der Bankensenat des Kammergerichts Berlin hatte bereits in einer richtungsweisenden Entscheidung vom 22. Dezember 2014 die DKB zur vollständigen Rückabwicklung eines Darlehensvertrags verurteilt, da die DKB eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Diesen Ausführungen ist das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015 ausdrücklich gefolgt und hat ebenso klargestellt, dass die Auffassung der DKB, dass die Überschriften nicht Teil der Musterwiderrufsbelehrung und damit unerheblich seien, nicht gefolgt werden könne. Denn auch der Bundesgerichtshof misst den Überschriften der Widerrufsbelehrung eine erhebliche Bedeutung zu, was dieser bereits schon mit Urteil vom 1. Dezember 2010 entschieden habe. Denn die Überschrift soll dem Darlehensnehmer nochmals verdeutlichen, dass ihm bestimmte Rechte zustehen, die er geltend machen kann. Werden diese teilweise weggelassen, so wird dies nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht. Zudem werde die Belehrung durch das Weglassen der Überschriften auch optisch verkürzt.
Damit gibt es ein weiteres Oberlandesgericht, welches bestätigt, dass im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Widerruf auch noch nach Jahren erklärt werden könne und dadurch die Rückabwicklung des Darlehens vorzunehmen sei. Andere Gerichte, welche die Zulässigkeit eines Widerrufs ablehnen, werden sich nun schwerer tun, dies entsprechend begründen zu können.
Das Urteil wird nicht nur für Kunden der DKB von Bedeutung sein. Vielmehr besteht auch für Kunden anderer Banken die Möglichkeit, sich auf diese weitere Entscheidung des OLG Dresden zu berufen und die Rückabwicklung von Darlehensverträgen bei Erhalt einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erfolgreich geltend machen zu können.