Die Verurteilungen des Landgerichts Stuttgart im Fall eines ausländerfeindlichen Angriffs in Winterbach sind rechtskräftig. Dies geht aus einem revisionsabweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2012 hervor. Das LG hatte zwei Angeklagte der gefährlichen, weil gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung (§ 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gesprochen und den 21-jährigen Angeklagten zu zwei Jahren und fünf Monaten Jugendstrafe, den 22-jährigen Angeklagten zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des LG feierten die beiden Angeklagten in der Nacht vom 9. auf den 10.04.2011 zusammen mit weiteren Personen, die überwiegend dem rechtsextremen Gedankengut verhaftet waren, auf einem Wiesengrundstück in Winterbach. Es kam zunächst zu kleineren Konfrontationen zwischen einzelnen aus dieser Gruppe mit überwiegend türkischstämmigen Jugendlichen, die sich in etwa 120 Meter Entfernung mit ihren Familien zum gemeinsamen Grillen zusammengefunden hatten. Daraufhin fassten die Angeklagten und mindestens neun weitere Personen den Entschluss, «dass man die ‹Kanaken› aufspürt, durch das martialische Auftreten mit Geschrei und ausländerfeindlichem Gebrüll verängstigt und diesen eine körperliche Abreibung verpasst.»
Ein Teil der daraufhin Angegriffenen flüchtete sich in eine hölzerne Gartenhütte. Aus der Gruppe der Angreifer wurde zunächst «Kommt raus ihr Scheiß Kanaken!» gerufen, wenig später die Hütte von mindestens einer Person aus der Gruppe der Angreifer auf ungeklärte Weise in Brand gesetzt. Nachdem abgesetzte Polizeinotrufe keine schnelle Hilfe erbrachten, stürzten die in der Hütte befindlichen Personen in Todesangst heraus und verletzten sich dabei. Teilweise erlitten sie aufgrund des eingeatmeten Rauchgases Atembeschwerden. In der Zwischenzeit wurde ein anderer Grillfestbesucher von rechtsradikalen Angreifern mit einem wuchtigen Ellbogenstoß gegen den Kopf und Fußtritten misshandelt. Ein weiterer wurde zu Boden gerissen und getreten. Andere verletzten sich bei der Flucht. Zwar konnten konkrete Verletzungshandlungen den Angeklagten nicht zugeordnet werden, aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hat das LG aber die Verletzungsfolgen der Grillfestbesucher beiden Angeklagten zugerechnet.
Der BGH hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
BGH, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 StR 412/12
(Quelle: Beck online)