In letzter Zeit haben sowohl die beklagten Banken als auch die Gerichte die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 dahingehend kritisiert, dass die Rückabwicklung von Immobiliardarlehensverträgen nicht so zu erfolgen habe, wie der BGH es in dieser Entscheidung vorgegeben habe. Der BGH hatte hier nämlich angeführt, dass im Falle der Rückabwicklung der Darlehensnehmer sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank zurückerhalte und hierauf auch eine Nutzungsentschädigung verlangen könne. Diese Nutzungsentschädigung werde in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet, wobei die Bank den Nachweis erbringen könne, dass sie geringere Nutzungen wie diese fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe.
So führten die Banken recht früh an, dass die Darlehensnehmer allenfalls eine Nutzungsentschädigung von höchstens 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könnten, da diese gemäß § 503 Abs. 2 BGB auch der Verzugszinsen bei Immobiliendarlehen sei.
Ebenfalls haben auch zwischenzeitlich einige Gerichte dazu tendiert, dass die Darlehensnehmer ihre Tilgungen nicht zurückverlangen könnten, da diese ohnehin der Bank geschuldet werden. Deshalb können die Darlehensnehmer auch erstrecht keine Nutzungsentschädigung hierauf verlangen. Einige Gerichte gingen sogar davon aus, dass der Darlehensnehmer weder Zins- noch Tilgungsleistungen und entsprechende Nutzungsentschädigung von der Bank verlangen könnten. Vielmehr beschränkte sich die Rückabwicklung auf Seiten der Darlehensnehmer darauf, dass diese allenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen haben.
Diesen Argumentationen ist der BGH nun entschieden entgegengetreten. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der BGH nochmals klargestellt, dass bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen die von ihm aufgestellten Grundsätze aus dem Jahre 2009 weiterhin zur Anwendung kommen würden. In einer besonders hervortretenden Deutlichkeit führte er an, dass die sich zwischenzeitlich anders lautenden Meinungen keinen Anlass geben, von der bisherigen Berechnungsmethode des BGH abzuweichen.
Folglich dürfte es auch zukünftig dabei bleiben, dass den Darlehensnehmern im Falle der Rückabwicklung weiterhin ihre Zins- und Tilgungsleistungen nebst einer Nutzungsentschädigung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen, sofern die Bank diese Vermutung nicht erschüttern kann.
Darüber hinaus lassen die klaren Worte des BGH in dieser Entscheidung auch vermuten, dass er bei einem fehlerhaften Widerruf auch zukünftig eher die Rechte der Verbraucher stützen wird als dass er sie einschränken möchte. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BGH am 1. Dezember 2015 wird diese nunmehr mit großer Spannung erwartet.