Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind deshalb unwirksam. Der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese von ihm im Juli 2012 getroffene Grundsatzentscheidung (BeckRS 2012, 17641) in einem aktuell verkündeten Urteil bestätigt. Diese Grundsätze seien auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Versicherung entsprechend anzuwenden. Sie dürfe sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen.
Im Urteil vom Juli 2012 hatte der Vierte Senat entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem sogenannten Stornoabzug andererseits, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers seien ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.
m konkreten vom BGH mitgeteilten Fall stritten die Hamburger Verbraucherzentrale und die beklagte Versicherung Generali über die Wirksamkeit von Versicherungsklauseln betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung), die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendet hatte. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das OLG Hamburg hatte die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2008 wendet.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde. Der BGH hat jetzt entschieden, das die Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung fänden und die Versicherung sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen dürfe.
BGH, Urteil vom 17.10.2012 – IV ZR 202/10
(Quelle: Beck online)